Coronavirus - Information
Neuregelung zum Einlassen von Begleitpersonen in die Ordination
und über Alternativen zu negativen Testergebnissen (ab 10.03.2021)
Aufgrund der 3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (in Kraft mit 10. 3. 2021)
dürfen Zahnärzte und Zahnärztinnen Begleitpersonen (z.B. Begleitpersonen minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Patienten und Patientinnen)
nur in die Ordination einlassen, wenn diese ein
– negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 48h)
– oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2v (nicht älter als 72h) vorweisen.
Achtung: Diese Regelung gilt nicht für die Patienten und Patientinnen selbst.
Ein Nachweis über ein negatives Testergebnis kann durch eine ärztliche Bestätigung
über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte Infektionoder durch einen Nachweis
über neutralisierende Antikörper in den letzten drei Monaten ersetzt werden.